§ 3d – Deckung der Kosten

FMSTFG · Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Die Kosten, die der Finanzagentur in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Finanzagentur nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3d FMSTFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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