§ 4a – Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft

FORSTSCHAUSGLG · Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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