Anlage II – (zu § 5)

FORSTWIAUSBV_1998 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

(Fundstelle: BGBl.
I 1998, S. 216 - 218)
Erstes Ausbildungsjahr
1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd.
Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd.
Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd.
Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
lfd.
Nr. 6Forsttechnik
zu vermitteln.
2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd.
Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln.
3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflege
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd.
Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
zu vermitteln.
4)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd.
Nr. 6Forsttechnik
zu vermitteln.
5)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 6Forsttechnik
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd.
Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd.
Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd.
Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
lfd.
Nr. 6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd.
Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 6Forsttechnik
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd.
Nr. 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd.
Nr. 1.6Umweltschutz,
lfd.
Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd.
Nr. 3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
lfd.
Nr. 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.
3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 1.4soziale Beziehungen,
lfd.
Nr. 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd.
Nr. 1.6Umweltschutz,
lfd.
Nr. 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd.
Nr. 2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
lfd.
Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd.
Nr. 6Forsttechnik
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd.
Nr. 5.3Bringen und Lagern von Holz,
lfd.
Nr. 6Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd.
Nr. 1.4soziale Beziehungen,
lfd.
Nr. 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd.
Nr. 1.6Umweltschutz,
lfd.
Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionlfd.
Nr. 6Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd.
Nr. 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd.
Nr. 1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd.
Nr. 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd.
Nr. 1.6Umweltschutz,
lfd.
Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd.
Nr. 3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
lfd.
Nr. 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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