§ 13 – Beschäftigte

FORUMRG · Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“

(1)Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
(2)Die Stiftung besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 FORUMRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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