§ 4 – Stiftungsvermögen; Errichtungsort

FORUMRG · Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“

(1)Die Stiftung verfügt über eigenes Vermögen.
(2)Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(3)Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(4)Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur für den Stiftungszweck zu verwenden.
(5)Das Forum Recht (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) wird in unmittelbarer Nähe zu den Gebäuden des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf dem Grundstückskomplex zwischen Karlstraße, Kriegsstraße, Herrenstraße, Ritterstraße und Blumenstraße errichtet. Die Durchführung des Bauvorhabens in Karlsruhe und der Unterbringung in Leipzig erfolgt im Rahmen des einheitlichen Liegenschaftsmanagements.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 FORUMRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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