§ 6 – Situationsaufgabe

FOTOGRAFMSTRV_2020 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk

(1)Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk.
(2)Als Situationsaufgabe hat der Prüfling jeweils eine Aufnahme als Personendarstellung und als Sachdarstellung für einen fiktiven Kundenauftrag zu erstellen. Er hat die Bilddateien zu bearbeiten, zu gestalten und die Ergebnisse am Bildschirm zu präsentieren. Die konkrete Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(3)Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 FOTOGRAFMSTRV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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