§ 37 – Herstellerzeichen

FPACKV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1)Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu beantragen.
(2)Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen, 1.das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder
2.zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen,
wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind.
(3)Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Erteilung eines Herstellerzeichens. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten Herstellerzeichen.
(4)Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 FPACKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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