§ 9 – Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
FPACKV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 06.05.2025 – 8 C 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:060525U8C4.24.0
1. § 16 Abs. 1 FPackV ordnet zur Füllmengenkontrolle bei denjenigen Fertigpackungen, die zu den vorverpackten Lebensmitteln gehören, eine entsprechende Anwendung des § 9 FPackV an, die der unmittelbaren Geltung der Lebensmittelinformationsverordnung für diese Art der Fertigpackungen Rechnung trägt. 2. Bei der entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV ist als Füllmenge ausschließlich die Nettofüllmenge des Lebensmittels im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV zu berücksichtigen und als Nennfüllmenge die auf der Vorverpackung angegebene entsprechende Menge zu Grunde zu legen. 3. Nicht verzehrbare Umhüllungen gehören nicht zur Nettofüllmenge des Lebensmittels und sind bei der Füllmengenbestimmung auszutarieren. Dies gilt auch für nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips, die zu den Umhüllungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 852/2004 (HygieneVO) zählen. 4. Die in § 16 Abs. 1 FPackV angeordnete entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV auf vorverpackte Lebensmittel ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 MessEG gedeckt und mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.
- BVerwG, Urt. v. 09.03.2023 – 3 C 15/21ECLI:DE:BVerwG:2023:090323U3C15.21.0
1. Bei einem vorverpackten Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV muss die Vorverpackung das Lebensmittel nicht unmittelbar umschließen. 2. Im Rahmen des Begriffs der nicht als Verkaufseinheit anzusehenden Einzelpackung i. S. d. Anhangs IX Nr. 4 LMIV ist nicht nach der Größe der Einzelpackung oder verschiedenen Verpackungsmodalitäten zu differenzieren.
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