§ 15 – Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

FPERSV · Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist 1.für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,
2.für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,
3.für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
4.für die Verfolgung von Straftaten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 FPERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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