§ 2 – Früherkennung und Frühförderung

FR_HV · Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Leistungen nach § 1 umfassen 1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
2.heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
3.weitere Leistungen (§ 6a).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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