§ 3 – Aufbau der Frequenzzuweisungstabelle

FREQV · Frequenzverordnung

(1)Die Frequenzzuweisungstabelle besteht aus den folgenden Teilen: Teil AFrequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen;
Teil BErläuterung der Nutzungsbestimmungen; 1.Internationale Nutzungsbestimmungen;
2.Nationale Nutzungsbestimmungen.
(2)Die Frequenzzuweisungstabelle ist in ihrem Teil A in die folgenden vier Spalten unterteilt: Spalte 1fortlaufende Nummerierung der Einträge;
Spalte 2Frequenzbereich (in kHz, MHz oder GHz); zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, die Nutzungsbestimmungen bezeichnen, soweit diese sich auf den gesamten Frequenzbereich beziehen;
Spalte 3Zuweisung der Frequenzbereiche an einen oder mehrere Funkdienste; zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, die Nutzungsbestimmungen bezeichnen, die einem bestimmten Funkdienst zuzuordnen sind;
Spalte 4Hinweise zur Nutzung des Frequenzbereichs (zivile [ziv.] oder militärische [mil.] oder gemeinsame zivil-militärische [ziv., mil.] Nutzung).
(3)Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden; sie sind in Spalte 3 im Teil A der Tabelle wie folgt gekennzeichnet: Primärer Funkdienst:Schreibweise in Großbuchstaben,z. B. FESTER FUNKDIENST
Sekundärer Funkdienst:normale Schreibweise,z. B. Ortungsfunkdienst.
(4)Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden.
(5)Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FREQV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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