§ 1

FRG · Fremdrentengesetz

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf a)Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 21.12.2023 – B 5 R 5/22 RECLI:DE:BSG:2023:211223UB5R522R0

    Die persönlichen Entgeltpunkte eines verstorbenen Versicherten sind auch dann ungeschmälert einer auf die Versichertenrente folgenden Witwenrente zugrunde zu legen, wenn das deutsch-polnische Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 nur auf den Versicherten Anwendung fand, während für die Witwe europäisches Koordinierungsrecht gilt.

  • BSG, Urt. v. 05.04.2023 – B 5 R 36/21 RECLI:DE:BSG:2023:050423UB5R3621R0

    1. Nach dem deutsch-polnischen Abkommensrecht von 1975 bestimmt das polnische Rentenrecht darüber, ob und in welchem Umfang in Polen zurückgelegte Zeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden (Bestätigung von BSG vom 12.8.1982 - 11 RA 58/81 = BSGE 54, 51 = SozR 6710 Art 4 Nr 3). 2. Bei Versicherten, die in Polen beschäftigt waren und dort zeitgleich ein Kind erzogen haben, werden nur dann sowohl Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung als auch Kindererziehungszeiten anerkannt (additive Berücksichtigung), wenn die dortige Kindererziehung einer Kindererziehung in Deutschland im Rechtssinn gleichsteht. 3. Das ist in aller Regel nur bei Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinn des Fremdrentengesetzes der Fall.

  • BSG, Beschl. v. 08.02.2023 – B 5 R 150/22 BECLI:DE:BSG:2023:080223BB5R15022B0
  • BSG, Beschl. v. 29.06.2018 – B 13 R 9/16 BECLI:DE:BSG:2018:290618BB13R916B0
  • BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 27/13 RECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R2713R0

    Eine vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland übergesiedelte Aussiedlerin, die zeitweilig in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, aber von dort als Grenzgängerin ihre Beschäftigung in Deutschland fortführt und später wieder hier wohnt, ist mit Rücksicht auf die europarechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu behandeln, als habe sie ihren Wohnort in Deutschland beibehalten mit der Folge, dass weder die Rentenanwartschaften nach dem deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (juris: RV/UVAbk POL) verloren gehen noch die Kürzung für nach Fremdrentenrecht in der deutschen Rente berücksichtigte polnische Versicherungszeiten wirksam wird.

  • BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 13 R 1/12 RECLI:DE:BSG:2012:311012UB13R112R0

    1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dort begründet, wo sich der Betreffende "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält. 2. Die Frage, ob der Aufenthalt nur vorübergehend oder bereits gewöhnlich ist, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

  • BSG, Urt. v. 20.07.2011 – B 13 R 41/10 RECLI:DE:BSG:2011:200711UB13R4110R0

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