§ 1
FRG · Fremdrentengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 21.12.2023 – B 5 R 5/22 RECLI:DE:BSG:2023:211223UB5R522R0
Die persönlichen Entgeltpunkte eines verstorbenen Versicherten sind auch dann ungeschmälert einer auf die Versichertenrente folgenden Witwenrente zugrunde zu legen, wenn das deutsch-polnische Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 nur auf den Versicherten Anwendung fand, während für die Witwe europäisches Koordinierungsrecht gilt.
- BSG, Urt. v. 05.04.2023 – B 5 R 36/21 RECLI:DE:BSG:2023:050423UB5R3621R0
1. Nach dem deutsch-polnischen Abkommensrecht von 1975 bestimmt das polnische Rentenrecht darüber, ob und in welchem Umfang in Polen zurückgelegte Zeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden (Bestätigung von BSG vom 12.8.1982 - 11 RA 58/81 = BSGE 54, 51 = SozR 6710 Art 4 Nr 3). 2. Bei Versicherten, die in Polen beschäftigt waren und dort zeitgleich ein Kind erzogen haben, werden nur dann sowohl Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung als auch Kindererziehungszeiten anerkannt (additive Berücksichtigung), wenn die dortige Kindererziehung einer Kindererziehung in Deutschland im Rechtssinn gleichsteht. 3. Das ist in aller Regel nur bei Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinn des Fremdrentengesetzes der Fall.
- BSG, Beschl. v. 08.02.2023 – B 5 R 150/22 BECLI:DE:BSG:2023:080223BB5R15022B0
- BSG, Beschl. v. 29.06.2018 – B 13 R 9/16 BECLI:DE:BSG:2018:290618BB13R916B0
- BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 27/13 RECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R2713R0
Eine vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland übergesiedelte Aussiedlerin, die zeitweilig in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, aber von dort als Grenzgängerin ihre Beschäftigung in Deutschland fortführt und später wieder hier wohnt, ist mit Rücksicht auf die europarechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu behandeln, als habe sie ihren Wohnort in Deutschland beibehalten mit der Folge, dass weder die Rentenanwartschaften nach dem deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (juris: RV/UVAbk POL) verloren gehen noch die Kürzung für nach Fremdrentenrecht in der deutschen Rente berücksichtigte polnische Versicherungszeiten wirksam wird.
- BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 13 R 1/12 RECLI:DE:BSG:2012:311012UB13R112R0
1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dort begründet, wo sich der Betreffende "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält. 2. Die Frage, ob der Aufenthalt nur vorübergehend oder bereits gewöhnlich ist, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
- BSG, Urt. v. 20.07.2011 – B 13 R 41/10 RECLI:DE:BSG:2011:200711UB13R4110R0
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