§ 15
FRG · Fremdrentengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 5 R 7/22 RECLI:DE:BSG:2024:220224UB5R722R0
Für Beiträge, die für Anrechnungszeiten, in denen eine Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen worden ist, an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden sind, werden nach dem Fremdrentengesetz Entgeltpunkte nicht ermittelt.
- BSG, Beschl. v. 08.02.2023 – B 5 R 150/22 BECLI:DE:BSG:2023:080223BB5R15022B0
- BSG, Beschl. v. 27.06.2018 – B 13 R 273/16 BECLI:DE:BSG:2018:270618BB13R27316B0
- BSG, Urt. v. 21.03.2018 – B 13 R 15/16 RECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1516R0
Eine tschechische Rente ist im Einklang mit dem Europarecht zu dem Prozentsatz auf die deutsche Altersrente anzurechnen, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden, ohne dass es auf die Bewertung dieser Zeiten im Einzelnen ankommt.
- BSG, Urt. v. 12.04.2017 – B 13 R 12/15 RECLI:DE:BSG:2017:120417UB13R1215R0
Die Bewertung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten mit dem Rentenwert (Ost) nach einer Wohnsitzverlagerung in das Beitrittsgebiet verstößt nicht gegen Verfassungs- und Europarecht.
- BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 27/13 RECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R2713R0
Eine vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland übergesiedelte Aussiedlerin, die zeitweilig in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, aber von dort als Grenzgängerin ihre Beschäftigung in Deutschland fortführt und später wieder hier wohnt, ist mit Rücksicht auf die europarechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu behandeln, als habe sie ihren Wohnort in Deutschland beibehalten mit der Folge, dass weder die Rentenanwartschaften nach dem deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (juris: RV/UVAbk POL) verloren gehen noch die Kürzung für nach Fremdrentenrecht in der deutschen Rente berücksichtigte polnische Versicherungszeiten wirksam wird.
- BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 36/13 RECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R3613R0
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2014 – 1 C 12/14ECLI:DE:BVerwG:2014:061114U1C12.14.0
Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen auch dann in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden, wenn der Aussiedler bereits im Zeitpunkt der Ausreise als deutscher Staatsangehöriger anerkannt war (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 23.11 - BVerwGE 145, 248).
- BSG, Urt. v. 14.12.2011 – B 5 R 36/11 RECLI:DE:BSG:2011:141211UB5R3611R0
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden.
- BSG, Urt. v. 20.07.2011 – B 13 R 36/10 RECLI:DE:BSG:2011:200711UB13R3610R0
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