§ 1 – Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

FRISEUR-MSTRV · Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk

Die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),
2.die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3.die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 FRISEUR-MSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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