§ 9 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

FRISEURAUSBV_2008 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1. PrüfungsbereichBasisfriseurarbeiten 25 Prozent,
2.Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,
3.Prüfungsbereich Friseurtechniken 10 Prozent,
4.Prüfungsbereich Betriebsorganisation 10 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2)Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend“,
4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 FRISEURAUSBV_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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