§ 3 – Ausbildungsberufsbild

FRSAFTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
3.Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
5.Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,
6.Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,
7.Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,
8.Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,
9.Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,
10.Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FRSAFTAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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