§ 1 – Bestimmung und Bezeichnung von Herkunftsgebieten

FSAATHERKV · Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut

(1)Als Grundlage für die Abgrenzung von Herkunftsgebieten werden ökologische Grundeinheiten in der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten "Übersicht über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete" bestimmt und bezeichnet. Sie sind in der als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten "Karte über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete" dargestellt.
(2)Für die in § 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage des Forstvermehrungsgutgesetzes aufgeführten Baumarten werden Herkunftsgebiete in der als Anlage 3 dieser Verordnung beigefügten "Übersicht über forstliche Herkunftsgebiete" auf der Grundlage von ökologischen Grundeinheiten und gegebenenfalls nach der Höhenlage als Höhenstufen bestimmt und bezeichnet. Sie sind mit Ausnahme des Herkunftsgebietes der Gattung Populus (Pappel) in den als Anlage 4 dieser Verordnung beigefügten "Karten über forstliche Herkunftsgebiete" dargestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 FSAATHERKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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