§ 3 – Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen

FSBEITRV · Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

(1)Die durch Beiträge nach 1.§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
(2)Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 1.20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
(3)Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4)Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 26/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C26.14.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 23/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C23.14.0

    1. Gegen die Erhebung eines Beitrags, der von der Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG <juris: EMVG 1998>) i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) zur Abgeltung der Kosten erhoben wird, bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben grundsätzliche Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <203 ff.>). 2. Die Verweisung einer Rechtsnorm auf außergesetzliche Regelwerke (hier: der Frequenzschutzbeitragsverordnung auf näher bezeichnete funktechnische Richtlinien und Abkommen) setzt unter den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Publizität und der Bestimmtheit voraus, dass sich die Betroffenen verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen verschaffen können. 3. Der die Beitragserhebung nach § 11 Abs. 1 EMVG a.F. rechtfertigende Sondervorteil liegt nicht in der tatsächlichen störungsfreien Empfangbarkeit einer Frequenz, sondern in dem Vorteil, den die Senderbetreiber durch die auf eine Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit gerichtete Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur haben. Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bildet diesen Vorteil im Rahmen des weiten Verordnungsermessens sachgerecht ab.

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 24/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C24.14.0

    1. Gegen die Erhebung eines Beitrags, der von der Bundesnetzagentur von denjenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, nach § 143 TKG (juris: TKG 2004) i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) zur Abgeltung der Kosten erhoben wird, bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben grundsätzliche Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <203 ff.>). 2. Die Verweisung einer Rechtsnorm auf außergesetzliche Regelwerke (hier: der Frequenzschutzbeitragsverordnung auf näher bezeichnete funktechnische Richtlinien und Abkommen) setzt unter den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Publizität und der Bestimmtheit voraus, dass sich die Betroffenen verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen verschaffen können. 3. Der die Beitragserhebung nach § 143 TKG rechtfertigende Sondervorteil liegt nicht in der tatsächlichen störungsfreien Empfangbarkeit einer Frequenz, sondern in dem Vorteil, den die Senderbetreiber durch die auf die Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gerichtete Aufgabenwahrnehmung duch die Bundesnetzagentur haben. Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bildet diesen Vorteil im Rahmen des weiten Verordnungsermessens sachgerecht ab.

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 25/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C25.14.0

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