§ 3 – Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
FSBEITRV · Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 26/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C26.14.0
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 23/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C23.14.0
1. Gegen die Erhebung eines Beitrags, der von der Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG <juris: EMVG 1998>) i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) zur Abgeltung der Kosten erhoben wird, bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben grundsätzliche Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <203 ff.>). 2. Die Verweisung einer Rechtsnorm auf außergesetzliche Regelwerke (hier: der Frequenzschutzbeitragsverordnung auf näher bezeichnete funktechnische Richtlinien und Abkommen) setzt unter den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Publizität und der Bestimmtheit voraus, dass sich die Betroffenen verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen verschaffen können. 3. Der die Beitragserhebung nach § 11 Abs. 1 EMVG a.F. rechtfertigende Sondervorteil liegt nicht in der tatsächlichen störungsfreien Empfangbarkeit einer Frequenz, sondern in dem Vorteil, den die Senderbetreiber durch die auf eine Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit gerichtete Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur haben. Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bildet diesen Vorteil im Rahmen des weiten Verordnungsermessens sachgerecht ab.
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 24/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C24.14.0
1. Gegen die Erhebung eines Beitrags, der von der Bundesnetzagentur von denjenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, nach § 143 TKG (juris: TKG 2004) i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) zur Abgeltung der Kosten erhoben wird, bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben grundsätzliche Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <203 ff.>). 2. Die Verweisung einer Rechtsnorm auf außergesetzliche Regelwerke (hier: der Frequenzschutzbeitragsverordnung auf näher bezeichnete funktechnische Richtlinien und Abkommen) setzt unter den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Publizität und der Bestimmtheit voraus, dass sich die Betroffenen verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen verschaffen können. 3. Der die Beitragserhebung nach § 143 TKG rechtfertigende Sondervorteil liegt nicht in der tatsächlichen störungsfreien Empfangbarkeit einer Frequenz, sondern in dem Vorteil, den die Senderbetreiber durch die auf die Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gerichtete Aufgabenwahrnehmung duch die Bundesnetzagentur haben. Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bildet diesen Vorteil im Rahmen des weiten Verordnungsermessens sachgerecht ab.
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 25/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C25.14.0
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