§ 1 – Anwendungsbereich

FSBV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen

Diese Verordnung regelt das Verfahren, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird. Die Regelungen betreffen die Einzelheiten des Verfahrens zur Auswahl der Flugsicherungsorganisation, den Nachweis der Kosten, die Erforderlichkeit der Aufwendungen, die Rechnungslegung durch die Flugsicherungsorganisation und die Erstattung des Differenzbetrages für den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorganisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, überschreiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 FSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 FSBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.