§ 5

FSTRAUSBAUG · Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen

(1)Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.
(2)Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 FSTRAUSBAUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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