§ 18f – Vorzeitige Besitzeinweisung
FSTRG · Bundesfernstraßengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 06.02.2025 – 11 B 5/24ECLI:DE:BVerwG:2025:060225B11B5.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 06.02.2025 – 11 B 6/24ECLI:DE:BVerwG:2025:060225B11B6.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 22.02.2024 – 11 VR 4/24, 11 VR 4/24 (11 A 4/24)ECLI:DE:BVerwG:2024:220224B11VR4.24.0
- BGH, Urt. v. 13.06.2017 – VI ZR 395/16ECLI:DE:BGH:2017:130617UVIZR395.16.0
1. Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG) die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus. 2. Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten.
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2014 – 9 B 3/14
Für Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen, die einem von einer vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 20.09.2010 – 1 BvQ 34/10ECLI:DE:BVerfG:2010:qk20100920.1bvq003410
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