§ 2 – Stillegung bei Bezug einer Produktionsaufgaberente

FSV · Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente

Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann eine Fläche nur 1.nach § 1 Abs. 1 oder
2.durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum
stillegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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