(1)Abweichend von 1.Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 und
2.dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
(2)Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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