§ 16 – Mitwirkung

FUTTMV_1981 · Futtermittelverordnung

(1)Das Bundesamt wirkt mit bei 1.der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013,
2.der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.
(2)Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung 1.von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,
2.sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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