§ 3 – Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens

FVG1971_5ABS7S4STVV · Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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