§ 1 – Bundesfinanzbehörden

FVG_1971 · Gesetz über die Finanzverwaltung

Bundesfinanzbehörden sind 1.als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;
2.als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 FVG_1971 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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