§ 3 – Vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführte Erstattungen von Umsatzsteuer

FVG_5ABS2DV_1977 · Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes

Die vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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