§ 5 – Ausbildungsberufsbild

FZGLACKAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Kundenorientierung,
6.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
8.Einrichten von Arbeitsplätzen,
9.Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
10.Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
11.Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
12.Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
13.Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten,
14.Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen,
15.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 FZGLACKAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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