§ 16a – Anonymisierung und Datenverarbeitung

FZULG · Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung verarbeiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16a FZULG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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