§ 59 – Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern

FZV_2023 · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(1)Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern 1.im Zentralen Fahrzeugregister a)bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
b)bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c)bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,
d)bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und
e)bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
und
2.im örtlichen Fahrzeugregister a)bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
b)bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c)bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und
d)bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten zu erheben und zu speichern.
(2)Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.
(3)Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 59 FZV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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