Anlage 18 – (zu § 56 Absatz 2 Nummer 3)

FZV_2023 · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 131 - 133)
1.Schematische DarstellungEnthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2.SchriftDie Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage entsprechen.
3.Maße der Beschriftung und des RandesArt der Beschriftung Schrifthöhe Schriftbreite   Waagerechter Abstand der Ziffern und Buchstaben     voneinander  Waagerechter Abstand derBeschriftung vom schwarzen,   blauen oder grünen Rand     mindestens Senkrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben     voneinander  Senkrechter Abstand derBeschriftung vom schwarzen,   blauen oder grünen Rand   Breite des schwarzen, blauen oder grünen Randes    Höhe des Rahmens  einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand Breite des Rahmens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand Außenradius an allen 4 Ecken
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
der Plakette 24,5 Ziffern: 10,5 Buchstaben: 12,3 Ziffern: 4,1 Buchstaben: 3,0 Ziffern: 4,6 Buchstaben: 3,0 6,0 3,0 2,0 65,0 52,9 5,0
des unteren Randes 1,5 0,9 mindestens 0,1 mindestens 0,5 – – – – – –
Allgemeintoleranzen nach ISO 2768-1 – Toleranzklasse c (grob)
4.FarbenDie Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist weiß nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.
5.ErgänzungsbestimmungenDas verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbeständigkeit des Aufklebers Kennzeichenfolie gewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Verklebung muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers Kennzeichenfolie nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar wird. Das fälschungserschwerende Merkmal ist in Gestalt Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und die Lesbarkeit der Versicherungsplaketten-Beschriftung nicht beeinträchtigt, vorzusehen. Das verwendete Motiv soll dabei die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand der Versicherungsplakette transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG“, der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG“ ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 2 Millimeter in Großbuchstaben auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der Versicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV“ gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres angebracht sein. Der Schriftzug „GDV“ sowie die Jahreszahl sind in der Schriftart „Euro Plate“ bzw. Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) in Schrifthöhe 4 Millimeter auszuführen.Schematische Darstellung des Hologramms

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 18 FZV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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