§ 10 – Organisation

G_KG_1998 · Güterkraftverkehrsgesetz

(1)Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.
(2)Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 G_KG_1998 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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