§ 14a – Durchführung von Beihilfeverfahren

G_KG_1998 · Güterkraftverkehrsgesetz

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach 1.der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
2.der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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