§ 4 – Prüfungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“

G_LOGFACHWBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik oder Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik – Bachelor Professional in Transport Management and Logistics

Im Prüfungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, an der Gestaltung des Leistungsangebots und der Marketingstrategie unter Berücksichtigung des Qualitäts- und Umweltmanagements, der wirtschaftlichen, ökologischen, technischen, informationstechnischen und rechtlichen Anforderungen sowie der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen mitzuwirken und kundengerechte Leistungen anzubieten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements,
2.Bewerten der Entwicklungen auf den nationalen und internationalen Güterverkehrs- und Logistikmärkten und Ableiten von Maßnahmen,
3.Ermitteln von Kundenbedürfnissen und Beraten von Kunden und Kundinnen,
4.Analysieren und Bewerten von Ausschreibungen,
5.Entwickeln von Prozessabläufen,
6.Erarbeiten, Präsentieren und Verhandeln von Leistungsangeboten,
7.Mitwirken bei der Entwicklung und Umsetzung eines Marketingplans.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 G_LOGFACHWBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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