§ 43 – Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit

GADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1)Mit der Vergabe des Themas der Diplomarbeit werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt.
(2)Als Erstprüferinnen und Erstprüfer können hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten bestellt werden.
(3)Als Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können bestellt werden: 1.die in Absatz 2 genannten Lehrenden und Lehrbeauftragten und
2.Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die a)einen Diplom- oder Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation haben oder
b)mindestens vier Jahre auf dem Gebiet beruflich tätig sind, dem das Thema entnommen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 GADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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