§ 5 – Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften

GADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1)Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.
(2)In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen: 1.die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
2.die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,
3.die zur Ausübung der Tätigkeiten im gehobenen Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,
4.die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
5.das erforderliche Allgemeinwissen.
(3)Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 GADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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