§ 54 – Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente

GADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1)Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt 1.eine Diplomurkunde von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und
2.ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.
(2)Die Diplomurkunde enthält 1.die Angabe des Studiengangs und
2.den verliehenen akademischen Grad „Diplom Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom Verwaltungswirt (FH)“.
(3)Das Abschlusszeugnis enthält 1.die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erlangt hat,
2.die Gesamtnote, die erworbenen Rangpunkte und die im Studiengang erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie
3.das Thema, die Gesamtnote und die Rangpunkte der Diplomarbeit.
(4)Eine Leistungsübersicht wird jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ausgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 54 GADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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