§ 4 – Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel

GAFG · Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“

(1)Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung: 1.Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon a)1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und
b)1 Milliarde Euro im Jahr 2021,
2.Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen Euro und
3.zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht verausgabten Betrag.
(2)Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.
(3)Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2022 noch ein Restbetrag, so wird er den Basismitteln zugeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GAFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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