§ 3 – Ziel und Gliederung des Teils I

GALVMSTRV_2015 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Galvaniseur-Handwerk

(1)In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Galvaniseur-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2)Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 1.Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.Durchführung einer Situationsaufgabe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GALVMSTRV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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