§ 2 – Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten

GAPAUSNV_2 · Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024

Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die 1.für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder
2.für den Anbau von Zwischenfrüchten
genutzt werden. In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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