§ 35 – Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung

GAPDZG · Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

(1)In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.
(2)Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erledigung von Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig ist, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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