§ 4 – Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten

GAPFINISCHG · Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die zuständige Behörde ist befugt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Daten im Sinne des § 3 zum Zwecke der Durchführung des Artikels 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 und des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Abschnitt 6 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GAPFINISCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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