§ 11 – Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse

GAPINVEKOSG · Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direktzahlung gekürzt.
(2)Darüber hinaus werden die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direktzahlung ausgeschlossen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GAPINVEKOSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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