§ 17 – Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben 1.das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,
2.das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
3.die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.
Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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