§ 24 – Meldungen über Hopfenflächen

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln. Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 GAPINVEKOSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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