§ 47 – Reihenfolge der Abzüge

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für jede dort bezeichnete Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden: 1.die Tiersanktion nach § 45,
2.die Übererklärungssanktion nach § 44,
3.die Fristsanktion nach § 46 und
4.die Nichtanmeldungssanktion nach § 43.
(2)Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 ergebenden Betrag zu kürzen.
(3)Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 GAPINVEKOSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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