§ 7 – Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
(2)Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.
(3)Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 GAPINVEKOSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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