§ 27 – Verwaltungskontrollen

GAPKONDV · Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

(1)Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2)Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob 1.im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland a)die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
b)ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
2.der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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