§ 1 – Gegenstand, Zwecke und Durchführung der Statistiken

GAPSTATG · Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen

(1)Zur Gewinnung von Strukturinformationen über die Höhe der Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung, über die Krankheitskosten sowie über das bundesweit und regional zur Verfügung stehende Gesundheitspersonal werden statistische Erhebungen als Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht durchgeführt.
(2)Die Statistiken erstrecken sich auf 1.Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung (§ 2),
2.Krankheitskosten (§ 3),
3.das Gesundheitspersonal (§ 4) sowie
4.ein regionales Gesundheitspersonalmonitoring (§ 5).
(3)Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 dienen auch zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Datenlieferung, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten ergeben.
(4)Die Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GAPSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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