§ 12 – Übermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

GAPSTATV · Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesamtanzahl sowie die nach Ländern aufgeschlüsselte Anzahl der Arbeitnehmer, der ehrenamtlich Tätigen, der Unfallversicherungen für Selbstständige und der Unternehmen, jeweils gegliedert nach Gewerbezweig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 GAPSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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